Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen für KMU, Selbständige und gemeinnützige Organisationen. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Um Überbrückungshilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021. Für das kommende Jahr wird die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert. Mehr dazu. Für das kommende Jahr wird die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert.
Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ des Bundes unterstützt. Die Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November/Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Um diese Wirtschaftshilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen. Mehr dazu.